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Ihre Rechtsanwaltskanzlei
für Erbrecht in Kassel

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Kassel

Die Rechtsanwaltskanzlei befindet sich direkt im Herzen Kassels, unweit des Friedrichsplatzes und in der Nähe des Land- und Amtsgerichts. Rechtsanwalt Markus Roscher ist Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Kassel.

Anwalt Erbrecht

Als Kommentator des Dr. von Goeler Kommentars verfügt Rechtsanwalt Roscher über ein umfassendes Wissen auf dem Gebiet des Erbrechts und kann Sie so bestens in Ihrer rechtlichen Streitigkeit vertreten.

Zudem ist Rechtsanwalt Roscher Mitglied der Arbeitsgruppe Erbrecht des
Deutschen Anwaltsvereins.

Anwalt Erbrecht Kassel Rechtsanwalt Erbrecht

Rechtsanwalt Markus Roscher, Fachanwalt für Erbrecht

Als Rechtsanwalt berät er seit vielen Jahren Mandanten in diesem Rechtsgebiet, auch unter Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts. Die Teilnahme an Lehrgängen und Fortbildungen ermöglichen ihm einen stets aktuellen Blick auf das Fachgebiet des Erbrechts. Hierzu gehört auch ein aktueller Blick auf neueste Rechtsprechungen und Entscheidungen.

So kann Markus Roscher Sie als Anwalt für Erbrecht professionell beraten und verteidigen. Als erfahrener Rechtsanwalt ist er zusätzlich ausgebildet und erfahren in Strafsachen und kann Ihnen kompetent im Bereich des Strafrechts beistehen. 

Vor unserer Adresse, Obere Karlsstraße 15, finden Sie am Parkplatz Karlsplatz zahlreiche Parkmöglichkeiten. Für Besitzer von E-Autos bzw. Hybrid-Fahrzeugen sind ausreichend Ladestationen verfügbar.

Unser Anspruch

Die Rechtsanwaltskanzlei Roscher richtet sich ganz nach Ihren Bedürfnissen aus. Dazu gehört eine vollumfängliche Beratung und die beste und effektivste Lösung Ihrer rechtlichen Streitigkeit.

Unser Service

Eine rechtliche Angelegenheit klären zu lassen, stellt oftmals eine Belastung auf vielen Ebenen dar. Wir stehen an Ihrer Seite und bereiten Sie inhaltlich und emotional auf die weiteren Schritte und Termine vor.

Unser Ziel

Wir streben eine schnelle und gute Lösung Ihrer rechtlichen Probleme an. Hier greifen wir auf ein umfangreiches Netzwerk an Partnerschaften und Kooperationen zurück.

Fragen & Antworten zum Erbrecht

Ein Testament kann über zwei unterschiedliche Varianten aufgesetzt werden. Dabei gibt es zum einen das private Testament und zum anderen das notarielle Testament.⁠

Ein notarielles Testament verfassen Sie zusammen mit einem Notar. Dabei kommen zwar zunächst Kosten auf Sie zu, jedoch richten sich diese in der Regel nach der Höhe Ihres Vermögens.⁠

Ein privates Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden. Dabei muss das Datum und der Ort, der volle Namen und die eigene Unterschrift enthalten sein. zu beachten ist, dass die Angaben klar und detailliert verfasst sind.⁠

Falls Ihre Angaben nicht ausführlich genug formuliert worden sind, versucht das Nachlassgericht herauszufinden, was bei der Angabe gemeint war. Im schlimmsten Fall könnte das Testament somit für ungültig erklärt werden. Zunächst ist ein handschriftliches Testament kostenfrei.

Mit eigenhändig ist bei einem Testament gemeint, das es von dem Erblasser mit der eigenen Hand, also eigenhändig verfasst und am Ende von diesem unterschrieben wird.⁠

Sollte jemand nicht mehr schreiben können, ist es für diese Person nicht möglich, ein eigenhändiges Testament aufzusetzen.⁠

Das interessante für viele ist, dass diese Form von Testament auch ohne Notar gültig ist, insofern es bestimmte Form- und Inhaltsvorschriften beinhaltet.⁠

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung am Nachlass eines Erblassers. Dazu gehören sowohl enterbte Personen wie auch nicht ausreichend bedachte Verwandte. Sollte dabei das zugesprochene Erbe geringer ausfallen als es der gesetzliche Pflichtteil vorsieht, kann dieser von pflichtteilsberechtigten Verwandten eingefordert werden.⁠

Für die exakte Höhe des Pflichtteils müssen dann 2 Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehört zum einen die Pflichtteilsquote und zum anderen der Nachlasswert. Die Pflichtteilsquote berechnet sich dabei aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.⁠

Für die Berechnung des Nachlasswerts werden dann alle Aktiva, Passiva, Schenkungen und Verträge des Erblassers berücksichtigt. Bei einer Bestandsaufnahme müssen diese aufgelistet und deren Wert ermittelt werden. Ist im Anschluss der Umfang des Nachlasses bekannt, kann der genaue Nachlasswert berechnet werden.⁠

 
Ein Testamentsvollstrecker ist sowohl der Willensvertreter des Erblassers, wie auch der Treuhänder der Erben.⁠

Er bekommt die Aufgabe, das Vermögen des Erblassers zu verwalten. Dies kann in dem Fall sinnvoll sein, wenn im Vorfeld bereits ersichtlich ist, das sich die Erben in einem Erbfall nicht einigen können. Außerdem soll die Anordnung eines Testamentsvollstreckers auch dem Schutz der Erben dienen.⁠

Durch diese Aufgaben besitzt er eine Vielzahl von Verpflichtungen und Haftungsrisiken, was auch einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringt.⁠

Kontrolliert wird der Testamentsvollstrecker durch die Erben. Er muss unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen, wodurch die Erben die Verwaltung des Nachlasses verfolgen können.⁠
Der Erblasser kann jederzeit und ohne jemanden zu fragen von seinem eigenen Testament zurücktreten. Jedoch gelingt dies nur zu Lebzeiten des Erblassers.
 
Ein Widerruf kann dabei entweder durch ein beabsichtigtes Vernichten oder ein später errichtetes gegenläufiges Testament erfolgen. Dieses später aufgesetzte Testament kann dabei sowohl einen Widerruf im vorherigen Testament beinhalten wie auch ergänzende Anordnungen.
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Dazu kann grundsätzlich gesagt werden, dass jede Person, die etwas erbt, auch Steuern zahlen muss. ⁠
⁠Dabei gibt es allerdings einen gewissen Freibetrag. Dieser hängt zum einen vom Grad der Verwandtschaft ab und zum anderen von der Höhe des Erbes. ⁠

Somit muss nur der Betrag versteuert werden, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.⁠
Dabei spielt die Steuerklasse ebenfalls eine Rolle. Es wird in 3 Steuerklassen unterschieden. 

Dies bedeutet, dass der Erblasser testamentarisch eine zeitlich gegliederte Erbfolge festgelegt hat. Der sogenannte Vorerbe verfügt demnach nur über einen zeitlich begrenzten Zeitraum über den Nachlass des Erblassers, bis dieser es dann an den Nacherben weitergeben muss.
 
Der Vorerbe kann nur über das Maß des Nachlasses verfügen, was der Erblasser für diesen vorgesehen hat. Die Vorerbschaft endet somit nach Wunsch des Erblassers.

Eltern können durch eine sogenannte Vormundbestimmung oder letztwilligen Sorgeverfügung einen Vormund für die minderjährigen Kinder bestimmen oder gegebenenfalls auch ausschließen. Wenn dies vor dem Versterben festgelegt wurde, muss das Familiengericht die Entscheidung der Eltern anerkennen. Dabei entscheiden die Eltern auch, wie der Vormund die Kinder und deren ererbtes Vermögen zu behandeln hat.

 
Ein minderjährig adoptiertes Kind wird mit der Adoption ein Teil seiner neuen Familie. Es zählt somit als vollwertiges Familienmitglied und ist nach dem Tode seiner neuen Familienangehörigen ebenso erbberechtigt wie ein leibliches Kind.
 
Zu beachten ist dabei jedoch, dass diese Regelung nicht für Kinder zählt, die als Volljährige adoptiert wurden. In diesem Fall gibt es Ausnahmen, die zu berücksichtigen sind.
 
Oft entscheiden sich Erblasser noch zu Lebzeiten, ihr Vermögen oder gewisse Immobilien an ihre Erben zu übertragen. Diese Entscheidung sollte jedoch sorgfältig durchdacht sein und gegebenenfalls weiter abgesichert sein. Dazu eignet sich zum Beispiel ein Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers oder bei Versterben des Beschenkten.
 
Diese vorweggenommene Erbfolge muss jedoch auch steuerlich geprüft werden und im Idealfall durch mit einer letztwilligen Verfügung ergänzt werden.

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